Allgemeine Geschäftsbedingungen

SunRock Data GmbH

1 Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die SunRock Data GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige, ergänzende Vereinbarungen werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.
1.4 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

2 Leistungsumfang, Abwicklung und Mitwirkungspflicht des Kunden

2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zwischen Auftragnehmer und Kunden. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmers. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers.
2.2 Der Kunde wir dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringen der Leistung erforderlich sind. Sofern Tätigkeiten innerhalb der Systemlandschaft des Kunden notwendig sind, wird der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich alle notwendigen Zugänge bereitstellen. Der Kunde wird den Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.5 Falls für die Leistungserbringung zusätzliche Software benötigt wird, muss diese vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Sollte das nicht möglich sein, wird die Software dem Kunden in Rechnung gestellt.
2.6 Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.7 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Auftragsnehmer haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der Auftragsnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Auftragsnehmer schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
2.8 Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und dem Auftraggeber übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für die Übergabe des Quellcodes. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung voraus.

3 Fremdleistungen

3.1 Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und / oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
3.3 Soweit der Auftragnehmer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

4 Termine

4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
4.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, ruht die Leistungsverpflichtung für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Die Fristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, ist der Kunde und des Auftragnehmers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Befindet sich der Auftragnehmer im Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5 Vorzeitige Auflösung

5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a. die Ausführung der Leistungen aus Gründen, die der Kunden zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird,
b. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmer weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet;
d. über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

6 Zahlung & Honorar

6.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Ab einem Auftragsvolumen von EUR 5.000 oder bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.3 Der Kunde verpflichtet sich dem Auftragnehmer alle Barauslagen sowie angefallene Fahrt- und Nächtigungskosten nach den tatsächlich verursachten Kosten, sowie Taggelder nach den jeweils gültigen Sätzen zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
6.4 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die vom Auftragnehmer, schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15% übersteigen, wird der Auftragnehmer den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
6.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages zu erbringen.
6.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

7 Geistiges Eigentum

Nichts in diesem Vertrag bewirkt eine Abtretung oder Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum vom Anbieter an den Kunden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

8 Datenschutz und Geheimhaltungspflichten

8.1 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die vom Kunden bekannt gegebenen Daten für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet.
8.1 Informationen sind vertrauliche Informationen, wenn sie als solche vom Informationsgeber gekennzeichnet wurden, wenn im Falle einer mündlichen Übermittlung an den Informationsempfänger auf deren Vertraulichkeit hingewiesen wurde oder wenn sich die Vertraulichkeit oder Schutzwürdigkeit der Informationen aus deren Inhalt oder den Umständen der Ermittlung in nachvollziehbarer Weise ergibt wie insbesondere bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ("Vertrauliche Informationen").
8.2 Sowohl Kunde als auch Auftragnehmer
a. müssen die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln,
b. dürfen die vertraulichen Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der betreffenden Partei und dann nur unter den von der betreffenden Partei schriftlich genehmigten Vertraulichkeitsbedingungen offenbaren,
c. müssen bei der Wahrung der Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden, die die Partei zum Schutz eigener vertraulicher Informationen ähnlicher Art anwendet, wobei zumindest ein angemessenes Maß an Sorgfalt anzuwenden ist,
d. müssen in Bezug auf die Vertraulichen Informationen jederzeit in gutem Glauben handeln
e. dürfen keine der Vertraulichen Informationen für andere Zwecke als die hier in diesem Vertrag angegebenen Zwecke verwenden
8.3 Ungeachtet dieses Abschnittes können die Parteien die Vertraulichen Informationen an leitende Angestellte, Mitarbeiter, professionelle Berater, Versicherer, Agenten und Subunternehmer weitergeben, die für die Durchführung ihrer Leistungen in Bezug auf diesen Vertrag Zugang zu den Vertraulichen Informationen benötigen und die durch eine schriftliche Vereinbarung oder eine berufliche Verpflichtung zum Schutz der Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen gebunden sind.
8.4 Die Einschränkungen in diesem Abschnitt 13 gelten nicht in dem Umfang, in dem Vertrauliche Informationen aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung, einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder eines Ersuchens offengelegt werden müssen.
8.5 Die Bestimmungen dieses Absatzes bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit in Kraft.
8.6 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

9 Gewährleistung und Haftung

9.1 Bei Entwicklung von technischen Lösungen verpflichtet sich der Kunde innerhalb von zwei Wochen zu einer Abnahme der bereitgestellten Lösung ab Lieferung. Sofern der Kunde diesen Zeitraum ohne Abnahme verstreichen lässt, so gilt die gelieferte Leistung als abgenommen. Bei Einsatz von technischen Lösungen im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
9.2 Bei nicht-technischen Lösungen verpflichtet sich der Kunde innerhalb von vier Wochen zu einer Abnahme der bereitgestellten Leistung. Sofern der Kunde diesen Zeitraum ohne Abnahme verstreichen lässt, so gilt die gelieferte Leistung als abgenommen. Der Kunde ist verpflichtet etwaige Mängel ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme der Leistung wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
9.3 Verdeckte Mängel sind innerhalb von zehn Werktagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
9.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung / Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
9.5 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden des Kunden jeglicher Art ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
9.6 Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben wird, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.
9.7 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Auftragnehmers. Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

10.1 Erfüllungsort ist, falls nicht anders Vereinbart, Sitz des Auftragnehmers.
10.2 Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wels, Österreich, vereinbart.
10.3 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.